Erkrankung
Bei einer ansteckenden Krankheit ist der Kindergarten unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes nachgewiesen wird.
Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es an einer ansteckenden Krankheit leidet bzw. ernsthaft erkrankt ist oder von Kopfläusen befallen ist.



